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   RG, 23.03.1921 - Rep. VI. 543/20   

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RG, 23.03.1921 - Rep. VI. 543/20 (https://dejure.org/1921,159)
RG, Entscheidung vom 23.03.1921 - Rep. VI. 543/20 (https://dejure.org/1921,159)
RG, Entscheidung vom 23. März 1921 - Rep. VI. 543/20 (https://dejure.org/1921,159)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Eigentumsübergang beim Versendungskaufe. 2. Ist der Rollfuhrunternehmer, der im Auftrage des Verkäufers eine versendete Ware am Ankunftsorte dem bereits Eigentümer gewordenen Käufer zuführen soll, diesem letzteren aus schuldhaft unterlassener Obhut über die Sache ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzpflicht aus Gewerbebetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 102, 38
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BGH, 18.06.1968 - VI ZR 120/67

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung - Voraussetzungen

    Beim Versendungkauf geht das Eigentum erst dann auf den Käufer über, wenn die Kaufsache in seine Hände gelangt (RGZ 108, 25, 27/28; 102, 38, 40; 99, 56, 57; BGH Urteil vom 14. Juli 1960 - VIII ZR 174/59, wiedergegeben in BB 1960, 881).
  • BGH, 28.04.1953 - I ZR 47/52

    Verjährung mehrerer miteinander konkurierender Ansprüche

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  • BGH, 24.09.1987 - I ZR 197/85

    Überprüfung der Beförderungssicherheit des Gutes durch den Frachtführer;

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, daß der Frachtführer - ebenso wie der Spediteur oder Lagerhalter - aus seiner Fürsorgepflicht für ihm anvertrautes fremdes Gut auch ohne vertragliche Verpflichtung gehalten ist, dieses vor Schaden zu bewahren (RGZ 102, 38, 42; 105, 302, 304; BGHZ 9, 301, 307; 46, 140, 146; BGH, Urt. v. 20.3.1970 - I ZR 28/69, LM KVO Nr. 29 = VersR 1970, 459, 460; Urt. v. 22.4.1977 - I ZR 18/76, LM AGNB Nr. 5 = VersR 1977, 662, 663).
  • OLG Karlsruhe, 23.09.2005 - 15 U 16/04

    Arbeitnehmerüberlassung: Formnichtigkeit der gewerbsmäßigen Überlassung eines

    Entscheidend hierfür ist der Umstand, dass der gewerbliche Frachtführer kraft seines Berufes verpflichtet ist, fremdes Eigentum, das im Rahmen seines Gewerbes in seine Obhut gelangt, sorgsam zu behandeln (vgl. ausführlich RGZ 102, 38, 42 f.; Koller, Transportrecht, 5. Aufl. 2004, § 407 HGB Rn. 43).
  • BGH, 23.03.1966 - Ib ZR 150/63

    Beschränkung der Haftung des Frachtführers aus unerlaubter Handlung aufgrund

    Versäumt er diese Sorgfalt und kommt das Gut dadurch in Schadens so liegt der Tatbestand des § 823 Abs. 1 vor (BGB-RGRK 11. Aufl. Anm. 46 zu § 823; RGZ 102, 38, 42; 105, 302, 304; BGHZ 9, 301, 307).
  • BGH, 19.02.1971 - I ZR 133/69

    Erstreckung gesetzlicher Haftungsbeschränkungen für Vertragsverhältnisse auf

    Versäumt er diese Sorgfalt und entsteht daraus ein Schaden an dem Gut, so liegt der Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB vor (RGZ 102, 38, 42; 105, 302, 304; BGHZ 9, 301, 307 [BGH 28.04.1953 - I ZR 47/52] ; 46, 140, 146 [BGH 23.03.1966 - Ib ZR 150/63] ; BGB RGRK 11. Aufl. Anm. 46 zu § 823).

    Ist der Schaden noch dem Voreigentümer entstanden, so kann die Vortrage offenbleiben, ob hinsichtlich der Anwendbarkeit der Vorschriften der Kaibetriebsordnung gegenüber dem Voreigentümer angesichts der Besonderheiten des Seefrachtrechts auf die im Rahmen des Landfracht- und Speditionsrechts vom Reichsgericht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann, wonach es naheliegt, daß der Auftraggeber/Eigentümer gewisse Beschränkungen des Frachtvertrages im voraus billigt und es Treu und Glauben widerspräche, wollte er sich vorbehalten, in eigener Person als Ladungseigentümer weitergehende Ansprüche zu verfolgen (vgl. RGZ 70, 174, 177; 77, 317, 320; 75, 169, 172; 102, 38, 44; 161, 209, 215; RGRK HGB 2. Aufl. Anm. 17 zu § 407), andererseits auch in diesem Bereich Fallgestaltungen anerkannt sind, in denen das Vertragsverhältnis die deliktischen Ansprüche des Auftraggebers/Eigentümers nicht berührt, wenn der Vertragsschließende nicht für den Eigentümer gehandelt hat, sondern eine eigene vertragliche Pflicht erfüllen wollte (vgl. RGZ 63, 308, 312; zum gesamten Fragenkomplex Helm, Haftung für Schäden an Frachtgütern, 1966 S. 320 ff).

  • BGH, 19.02.1971 - I ZR 131/69

    Schadensersatzansprüche wegen Nässeschäden an Rohkaffee - Haftungsbeschränkung

    Versäumt er diese Sorgfalt und entsteht daraus ein Schaden an dem Gut, so liegt der Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB vor (RGZ 102, 38, 42; 105, 302, 304; RGZ 9, 301, 307; 46, 140, 146; BGB RGRK 11. Aufl. Anm. 46 zu § 823).

    Die im ersten Fall auftauchende Vortrage kann offenbleiben, ob nämlich hinsichtlich der Anwendbarkeit der Vorschriften der Kaibetriebsordnung gegenüber dem Voreigentümer angesichts der Besonderheiten des Seefrachtrechts auf die im Rahmen des Landfracht- und Speditionsrechts bereits vom Reichsgericht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann, wonach es naheliegt, daß der Auftraggeber/Eigentümer gewisse Beschränkungen des Frachtvertrages im voraus billigt und es Treu und Glauben widerspräche, wollte er sich vorbehalten, in eigener Person als Ladungseigentümer weitergehende Ansprüche zu verfolgen (vgl. RGZ 70, 174, 177; 77, 317, 320; 75, 169, 172; 102, 38, 44; 161, 209, 215; RGRK HGB 2. Aufl. Anm. 17 zu § 407), andererseits auch in diesem Bereich Fallgestaltungen anerkannt sind, in denen das Vertragsverhältnis die deliktischen Ansprüche des Auftraggebers/Eigentümers nicht berührt, wenn der Vertragschließende nicht für den Eigentümer gehandelt hat, sondern eine eigene vertragliche Pflicht erfüllen wollte (vgl. RGZ 63, 308, 312; zum gesamten Fragenkomplex Helm, Haftung für Schäden an Frachtgütern, 1966, S. 320 ff).

  • BGH, 16.12.1953 - VI ZR 12/53
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Ausübung des Berufes oder Gewerbes besondere Sorgfaltspflichten gegen Dritte mit sich bringt; der Gewerbebetrieb begründet besondere Pflichten über die allgemeinen Pflichten eines jeden hinaus gegenüber den Personen, mit denen der Gewerbetreibende vermöge seines Gewerbes in Verkehrsberührung kommt; die besonderen Sorgfaltspflichten treffen ihn für alle Handlungen, die in den Kreis seiner gewerblichen Betätigung fallen (RGZ 102, 38 [43]).

    So ist, wer gewerbsmäßig die Lagerung und Beförderung von Sachen betreibt, auch abgesehen von etwa geschlossenen Verträgen, zur Obhut und Überwachung der Sachen verpflichtet, die im Gewerbebetrieb an ihn gelangt sind (RGZ 102, 38 [42]; 105, 302; 120, 121 [122/123]).

  • LG Frankfurt/Main, 07.10.2022 - 28 O 238/21

    Diebstahl von Koffern am Flughafen

    Eine solche Fürsorgepflicht besteht für alle Personen, die gewerbsmäßig die Lagerung oder Beförderung von Sachen betreiben (so bereits BGHZ 9, 301, 307 im Anschluss an RGZ 102, 38 [42-44]; 105, 302 [304]; 120, 121 [122 f.], weitergeführt in BGH NJW 1987, 2510), also auch die Beklagte, die gewerbsmäßig das Gepäck auf dem von ihr betriebenen Flughafen transportiert.
  • BGH, 07.11.1967 - VI ZR 79/66

    Rückgriffsanspruch eines Versicherungsträgers nach einem Arbeitsunfall in einer

    Von jeher haben die ordentlichen Gerichte über die früher in § 903 RVO und vorher in § 136 GewUVG (von 1900) und § 96 UnfVersG (von 1884) geregelten Rückgriffsansprüche der Versicherungsträger entschieden; kennzeichnend hat das Reichsgericht bei ihnen von zivilrechtlicher Haftung gesprochen (vgl. RGZ 102, 38, 43; 102, 324, 327).
  • BGH, 15.12.1976 - VIII ZR 295/74

    Forwarders Receipt

  • OLG Frankfurt, 13.07.1984 - 5 U 241/83

    Schadensersatz wegen eines diebstahlsbedingten Verlusts von Frachtgut; Allgemeine

  • BGH, 22.04.1977 - I ZR 18/76

    Anwendbarkeit des § 6 Abs. 3 Allgemeine Geschäftsbedingungen für den gewerblichen

  • BGH, 09.01.1968 - VI ZR 77/66

    Selbstständiger Ersatzanspruch einer Berufsgenossenschaft gegen

  • BGH, 17.12.1953 - IV ZR 117/53

    Rechtsmittel

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